Der Verein trägt den Namen „GAOS — Gesellschaft für die Anwendung Offener Systeme e.V.“.
Sitz ist Leipzig, der Gerichtsstand ebenso Leipzig. Der Verein wurde am 17.03.2000 unter der Nummer VR3330 in das Vereinsregister der Stadt Leipzig eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von Technologien, die sich durch freie und allgemeine Verfügbarkeit, Quellenoffenheit und Schnittstellenoffenheit auszeichnen, im Folgenden offene Technologien genannt. Das schließt insbesondere ein:
die Beratung und Zusammenarbeit mit allen interessierten Anwendern und Entwicklern offener Technologien,
die Entwicklung und Weiterentwicklung offener Technologien, soweit die Ergebnisse selbst offene Technologien sind,
die Zusammenarbeit mit anderen Benutzerorganisationen,
die Förderung und Verbreitung von Schriften über offene Technologien,
die Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen für die Öffentlichkeit.
Dazu kann der Verein
Arbeitsgruppen einrichten,
Tagungen veranstalten,
Erfahrungsaustausch mit Benutzervereinigungen aufnehmen,
Mitteilungen herausgeben.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ``steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Zuwendungen begünstigt werden.
Vor Satzungsänderungen, welche die in dieser Bestimmung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, soll der Vorstand eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einholen.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen, welcher über den Antrag entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austrittserklärung, Ausschluß oder mit dem Tod, bei juristischen Personen und Körperschaften durch Austrittserklärung, Ausschluß, Auflösung oder Erlöschen.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist zum Schluß des Kalenderjahres zu erfolgen.
Der Ausschluß erfolgt, wenn
das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit mehr als fünf Monatsbeiträgen in Rückstand ist.
das Vereinsmitglied grob oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Versammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgabe von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Alle Mitglieder haben einfaches Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
Handlungen zu unterlassen, welche dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich schaden oder seine Arbeitsfähigkeit maßgeblich gefährden.
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
Beiträgen und Spenden der Mitglieder,
Geld- und Sachspenden Dritter,
öffentlichen Zuschüssen.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obligen die Vertretung des Vereins nach außen, sowie administrative Aufgaben innerhalb des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem Kassierer,
dem Schriftführer,
im Bedarfsfall aus einen oder mehreren Beisitzer
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder das Recht eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich von dem Vorsitzenden allein vertreten. Der Kassierer vertritt den Verein gemeinsam mit dem Schriftführer.
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Zahlungsanweisungen bedürfen nach Freigabe durch den Kassierer der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Kassierer berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Auch ohne Versammlung ist ein Vorstandsbeschluß gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes,
Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe einen Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechts- oder Steuerberatenden Berufe zu konsultieren,
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung,
Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines,
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, sowie
Die Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge der Mitglieder und des Vorstandes oder ihr gemäß dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
Die odentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung von einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen zwei Monaten eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn aus ihrer Runde einen Sitzungsleiter und einen Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist geheim, wenn ein entsprechender Antrag eines Mitgliedes vorliegt, der Regelfall ist die offene Abstimmung.
Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben.
Der Verein begrüßt und unterstützt die Eigeninitiative seiner Mitglieder im Sinne des Vereinszweckes. Die Vorschriften der Paragraphen 7.1, 7.2 und 7.3 bleiben davon unberührt. Soweit die Mitglieder ohne entsprechende Beschlüsse oder Vollmachten der Vereinsorgane handeln, können sie daraus keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verein herleiten.
Ein die Änderung der Satzung enthaltender Beschluß kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung.
Diese Satzung umfaßt 9 Paragraphen. Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.